E-Rechnung in Brandenburg

Mit der „Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen“ (EU-Rechnungsrichtlinie) wurden europaweit verpflichtende Rahmenbedingungen für die Einreichung und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen geschaffen. Die EU-Rechnungsrichtlinie legt fest, dass öffentliche Auftraggeber in Brandenburg dazu verpflichtet sind, elektronische Rechnungen gemäß einem festgelegten europäischen Standard zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Regelungen gelten nur für den oberschwelligen Vergabebereich, bei dem die EU festgelegte Schwellenwerte entscheidend sind. Der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber in Brandenburg liegt seit dem 1. Januar 2020 bei 214.000 Euro. Das Ministerium der Finanzen und für Europa hat die Federführung für die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie in Brandenburg übernommen und eine Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (BbgERechV) erlassen. Diese Verordnung regelt den Geltungsbereich, die Zuständigkeit und die technische Umsetzung der E-Rechnung in Brandenburg.

Schlüsselerkenntnisse

  • Die EU-Rechnungsrichtlinie verpflichtet öffentliche Auftraggeber in Brandenburg zur elektronischen Rechnungsstellung.
  • Die Regelungen gelten nur für den oberschwelligen Vergabebereich und ab einem Schwellenwert von 214.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
  • Das Ministerium der Finanzen und für Europa hat die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie in Brandenburg übernommen und die BbgERechV erlassen.
  • Die technische Umsetzung der E-Rechnung erfolgt in Brandenburg über eine Portallösung mit der OZG-konformen Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der Bundesdruckerei.
  • Die Verwendung des Standards XRechnung wird empfohlen, um den Anforderungen der europäischen Norm zu entsprechen.

Geltungsbereich der E-Rechnung in Brandenburg

Die EU-Rechnungsrichtlinie zur E-Rechnung gilt in Brandenburg nur für den oberschwelligen Vergabebereich, bei dem die EU festgelegte Schwellenwerte entscheidend sind. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber in Brandenburg liegt der Schwellenwert seit dem 1. Januar 2020 bei 214.000 Euro.

Der Geltungsbereich der E-Rechnung in Brandenburg wird durch die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (BbgERechV) definiert. Diese Verordnung legt fest, dass im oberschwelligen Vergabebereich alle öffentlichen Auftraggeber verpflichtet sind, elektronische Rechnungen gemäß einem festgelegten europäischen Standard zu empfangen und zu verarbeiten.

Im Unterschwellenbereich besteht zunächst keine Verpflichtung zum Empfang der E-Rechnungen, jedoch müssen öffentliche Auftraggeber ab dem 1. Januar 2025 elektronische Rechnungen auch im Unterschwellenbereich annehmen und verarbeiten.

Technische Umsetzung der E-Rechnung in Brandenburg

Die technische Umsetzung der E-Rechnung in Brandenburg erfolgt mithilfe einer Portallösung. Hierbei wird die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der Bundesdruckerei genutzt, die vom Bund bereitgestellt wird. In Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Finanzen und für Europa wurde eine Verwaltungsvereinbarung ausgehandelt, um den Einsatz der OZG-RE im Land Brandenburg zu ermöglichen.

Rechnungssendende haben nach der Registrierung die Möglichkeit, sich auf dieser Plattform zu bedienen und ihre elektronische Rechnung abzusenden. Es stehen verschiedene Übermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung, um den Prozess möglichst einfach und effizient zu gestalten.

Die technische Umsetzung der E-Rechnung in Brandenburg wird durch die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (BbgERechV) geregelt. Diese Verordnung definiert nicht nur den Geltungsbereich, sondern auch die Anforderungen an das Rechnungsformat. Es wird empfohlen, den Standard XRechnung zu verwenden, der den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN-16931) entspricht. Zusätzlich werden in der BbgERechV auch die maximale Größe einer Rechnung und die zulässigen Dateitypen festgelegt.

FAQ

Gilt die EU-Rechnungsrichtlinie zur E-Rechnung in Brandenburg?

Ja, die EU-Rechnungsrichtlinie gilt in Brandenburg für den oberschwelligen Vergabebereich, bei dem bestimmte Schwellenwerte entscheidend sind.

Welche Schwellenwerte gelten für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber in Brandenburg?

Seit dem 1. Januar 2020 liegt der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber in Brandenburg bei 214.000 Euro.

Welche Verordnung regelt die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Brandenburg?

Die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (BbgERechV) definiert den Geltungsbereich, die Zuständigkeit und die technische Umsetzung der E-Rechnung in Brandenburg.

Gilt die Verpflichtung zur E-Rechnung auch im Unterschwellenbereich?

Im Unterschwellenbereich besteht zunächst keine Verpflichtung zum Empfang der E-Rechnungen. Ab dem 1. Januar 2025 müssen öffentliche Auftraggeber jedoch auch im Unterschwellenbereich elektronische Rechnungen annehmen und verarbeiten.

Welche technische Lösung wird für den Empfang der E-Rechnungen in Brandenburg verwendet?

In Brandenburg wird eine Portallösung für den Empfang der E-Rechnungen eingesetzt. Hierbei wird die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der Bundesdruckerei genutzt, die vom Bund bereitgestellt wird.

Welchen Standard sollte man für die elektronische Rechnungsstellung in Brandenburg verwenden?

Es wird empfohlen, den Standard XRechnung zu verwenden, der den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN-16931) entspricht.

Gibt es Einschränkungen in Bezug auf die Größe und Dateitypen der E-Rechnungen in Brandenburg?

Die maximale Größe einer Rechnung sowie die zulässigen Dateitypen werden in der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (BbgERechV) festgelegt.

Quellenverweise

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