Können Vorsteuerbeträge aus fehlerhaften oder unvollständigen E-Rechnungen abgezogen werden?

Die Frage, ob Vorsteuerbeträge aus fehlerhaften oder unvollständigen E-Rechnungen abgezogen werden können, hängt von vielen Regeln ab. Besonders in der Europäischen Union gibt es klare Vorgaben, die Unternehmen beachten müssen. Hier erkläre ich dir die wichtigsten Punkte so einfach wie möglich.

Warum ist eine E-Rechnung wichtig?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die digital erstellt und verschickt wird. Sie ersetzt also die klassische Papierrechnung. Solche Rechnungen sind praktisch, weil sie schneller verschickt werden können und weniger Papier verschwenden. Aber: Damit man die Vorsteuer abziehen kann, muss die E-Rechnung bestimmte Dinge korrekt enthalten. Die Vorsteuer ist der Teil der Umsatzsteuer, den ein Unternehmen vom Staat zurückbekommen kann.

Formelle Voraussetzungen: Was muss in einer E-Rechnung stehen?

Damit die Rechnung gültig ist und die Vorsteuer abgezogen werden kann, muss sie zwingend einige Informationen enthalten. Dazu gehören:

  • Der Name und die Anschrift des Unternehmens, das die Rechnung erstellt hat (der Rechnungssteller).
  • Der Name und die Anschrift des Unternehmens, das die Rechnung erhält (der Empfänger).
  • Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers.
  • Was verkauft oder geleistet wurde (z. B. ein Produkt oder eine Dienstleistung) und die Menge davon.
  • Das Datum, an dem die Leistung erbracht wurde oder der Kauf stattgefunden hat.
  • Der Betrag, der gezahlt werden muss, und wie hoch die Steuer darauf ist.

All diese Dinge müssen korrekt in der E-Rechnung stehen. Fehlt etwas, spricht man von einer fehlerhaften oder unvollständigen E-Rechnung.

Materielle Voraussetzungen: Wofür wurde die Leistung genutzt?

Es ist auch wichtig, dass die Leistung oder das Produkt für dein eigenes Unternehmen genutzt wird. Du kannst die Vorsteuer nur abziehen, wenn du die Rechnung bekommst, weil du etwas gekauft hast, das deinem Geschäft hilft. Wenn du zum Beispiel Computer für dein Büro kaufst, passt das. Wenn du aber ein neues Handy für den privaten Gebrauch kaufst, geht das nicht.

Was passiert, wenn die E-Rechnung fehlerhaft ist?

Falls die E-Rechnung nicht alles enthält, was sie soll, gibt es ein Problem: Du kannst die Vorsteuer in der Regel nicht abziehen. Aber keine Sorge, es gibt eine Lösung! Die häufigste Möglichkeit ist, dass der Rechnungssteller eine Korrekturrechnung ausstellt. Das ist einfach eine verbesserte Version der ursprünglichen Rechnung, in der die fehlenden Informationen ergänzt werden.

Wie funktioniert eine Korrekturrechnung?

Die Korrekturrechnung weist immer auf die Originalrechnung hin. Du bekommst also eine neue Version der Rechnung, in der nichts fehlt. Wenn alles korrekt ist, kannst du dann die Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. In einigen Ländern wird es sogar erlaubt, Fehler nachträglich zu dokumentieren. Wichtig ist aber, dass alle Schritte gut dokumentiert werden, falls es später zu einer Prüfung kommt.

Was solltest du tun, wenn die E-Rechnung fehlerhaft ist?

Hier sind ein paar Tipps, wie du vorgehen kannst:

  • Korrektur verlangen: Kontaktiere den Rechnungssteller und bitte darum, die fehlerhafte Rechnung zu korrigieren.
  • Alles aufbewahren: Speichere alle E-Mails, Telefonnotizen oder andere Dokumente, die deine Anfrage beweisen. Das kann wichtig sein, falls das Finanzamt Nachweise verlangt.
  • Steuerberater fragen: Falls du dir unsicher bist, ob alles richtig läuft, ist es immer eine gute Idee, einen Steuerberater um Hilfe zu bitten.

Fazit: Kannst du die Vorsteuer abziehen?

Ja, das ist möglich, aber nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind! Die E-Rechnung muss korrekt und vollständig sein. Ist sie das nicht, kannst du eine Korrekturrechnung verlangen. Solange du alle Vorschriften einhältst und sorgfältig arbeitest, kannst du die Vorsteuer problemlos zurückholen.

Falls du dich damit unsicher fühlst, ist es sinnvoll, einen Experten zu Rate zu ziehen. So bist du immer auf der sicheren Seite!

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